Einkaufsbedingungen der ACO Ahlmann SE & Co. KG
1. Geltungsbereich, maßgebliche Bedingungen
1.1 Die Einkaufsbedingungen der ACO Ahlmann SE & Co. KG (im Folgenden "ACO") finden ausschließlich Anwendung auf alle Einkäufe die ACO tätigt. Sie gelten für sämtliche von ACO getätigte Bestellungen, Aufträge und sonstige Willenserklärungen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen insgesamt oder in einzelnen Punkten müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlich und von ACO gegengezeichnet vereinbart werden. Der Lieferant erkennt diese Einkaufsbedingungen auch durch die Lieferung seiner Produkte an.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten selbst dann, wenn ACO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
Sollte der Lieferant / Vertragspartner eigene Allgemeine Vertragsbedingungen vorlegen, gelten diese nur insoweit, als diese nicht den Einkaufsbedingungen von ACO widersprechen.
Gibt es zwischen ACO und dem Lieferanten keine Einigung über die Geltung der AGB, wird auf die streitigen Punkt die Kollisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes angewendet.
1.3 Die Vereinbarung zwischen ACO und dem Lieferanten ergeben sich aus einem Zusammenarbeitsvertrag, soweit dieser abgeschlossen wurde, der Bestellung von ACO und diesen Einkaufsbedingungen. Bei Abweichungen zwischen Zusammenarbeitsvertrag, Bestellung und Einkaufsbedingungen gilt die Bestellung vor dem Zusammenarbeitsvertrag und dieser vor den Einkaufsbedingungen.
1.4 Auch sämtliche künftige Geschäfte mit dem Lieferanten erfolgen vorbehaltlich den Regelungen aus Zusammenarbeitsvertrag und Bestellung ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Auf § 650 BGB wird ausdrücklich Bezug genommen.
2. Angebot, Bestellung
2.1 Das auf den Abschluss eines Liefervertrags gerichtete Angebot (Bestellung) bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, die brieflich, per Telefax oder per E-Mail gewahrt ist, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tage ab Bestelldatum unter Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich anzunehmen. Die Annahmeerklärung hat ebenfalls der unter 2.1. vereinbarten Schriftform zu genügen.
Ein Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung, eines eventuellen Zusammenarbeitsvertrags und diesen Einkaufsbedingungen kommt ebenfalls zustande, wenn der Lieferant ohne ausdrücklichen Annahmeerklärung beginnt, die Bestellung auszuführen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten bei ACO, bzw. die Erkennbarkeit des Tätigwerdens des Lieferanten für ACO. Nach Fristablauf ist ACO an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.
2.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung "Frei Werk, verzollt" (DDP) inklusive Verpackung vorzunehmen. Auch sofern ACO die Ware abholt, beinhaltet der vereinbarte Preis die Verpackungskosten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.4. ACO kann auch nach der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (insbesondere auch bzgl. Konstruktion und Ausführung der Produkte) vom Lieferanten verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant ACO unverzüglich über die Auswirkungen dieses Änderungsverlangens, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten, sowie den Liefertermin informieren und die Parteien werden eine angemessene Vertragsanpassung vereinbaren, soweit erforderlich.
3. Liefertermin und Lieferfristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware wie bestellt. Ist ab Werk vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der allgemeinüblichen Zeiten für die Verladung und den Transport bereitzustellen.
4. Schlechtleistung, Konventionalstrafe, Rücktrittsgründe
4.1 Die vereinbarten angegebenen Liefertermine sind genau einzuhalten. Die schuldhafte Nichteinhaltung vereinbarter oder angegebener Liefertermine verpflichtet ohne weitere Mahnung zum Schadensersatz neben der Leistung. Weitere Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, ist er ACO zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist ACO im Falle des Lieferverzugs berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes entsprechend der Schlussrechnung pro angefangene Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Verzug bleibt ACO vorbehalten. Ebenso bleibt ACO weitere Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vorbehalten.
Der Lieferant muss dabei unter anderem folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten (so- wohl von Lieferanten an ACO als auch von ACO zu deren Kunden, zusätzliche Rüstkosten in der Produktion, Zusatzkosten durch Sonderschichten, Produktionsausfallkosten, Austauschkosten/Umbaukosten, zusätzliche Prüfkosten und entgangenen Gewinn). Eine fällige Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch angerechnet.
ACO behält sich vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
4.4 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die Vertragsstrafe oder die weiteren auf dem Verzug des Lieferanten gründenden Ansprüche. Eine Vorbehaltserklärung durch ACO gemäß § 341 Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich.
4.5 Ist oder wird die Leistung für den Lieferanten unmöglich aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.6 Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Aussperrung, Streik oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände, welche wesentliche Betriebsstörungen mit sich bringen, ist ACO unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt, wenn der Lieferant den Liefertermin wegen Ereignissen höherer Gewalt nicht einhalten kann und eine Vereinbarung mit ACO über einen neuen Liefertermin nicht getroffen wird.
4.7 Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ist der Vertrag noch nicht erfüllt, so berechtigt dies ACO zum Rücktritt vom Vertrag.
4.8 Vorzeitige Lieferungen werden von ACO nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Liefert der Lieferant die Produkte früher als zum vereinbarten Liefertermin an, behält sich ACO vor, die Rücksendung der Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen.
Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch ACO, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. ACO ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden.
Für jeden Fall der schuldhaften Abweichung von Liefer- und Verpackungsvorschriften, vorzeitiger Lieferung oder Überlieferung ist ACO berechtigt, ihre Mehraufwendungen für die Logistik als pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 150,-- geltend zu machen (unbeschadet des Rechts im Einzelfall, auch einen höheren Schaden nachzuweisen). Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt nachzuweisen, dass ACO kein oder ein geringerer Schaden als dieser Pauschalbetrag entstanden ist.
5. Versand, Gefahrübergang
In Frachtbriefen/Lieferscheinen und Paketanschriften sind die Angaben unter 8.2 sowie eine genaue Aufschlüsselung des Inhaltes der Sendung, anzugeben. Teil- oder Restlieferungen sind ACO gesondert anzuzeigen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung. Führen mangelhafte Angaben oder mangelhafte Kennzeichnung durch den Lieferanten oder durch den von ihm beauftragten Spediteur zu falscher oder fehlerhafter Transport- oder Grenzabfertigung, so hat der Lieferant die hieraus entstandenen Schäden und Mehrkosten zu tragen. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Eintreffen der Lieferung bei der durch ACO genannten Empfangsstelle/Verwendungsstelle. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen geht die Gefahr erst nach Bestätigung des positiven Verlaufs einer Funktionsprüfung auf ACO über.
6. Mängelrüge
6.1 ACO ist bestrebt, nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, eingehende Lieferungen schnellstmöglich zu kontrollieren und festgestellte Mängel dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern, sowie bei Fehlen der vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit.
6.2 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der deutschen Behörden, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Bestimmungen von Aufsichtsbehörden entspricht. Bei Maschinen und Maschinenteilen, die für den Einsatz in Maschinenanlagen bestimmt sind, beginnt die Rügefrist mit der Inbetriebnahme der gesamten Anlage.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme oder Nutzung, längstens 30 Monate ab Lieferung. Soweit gesetzliche Regelungen längere Gewährleistungsfristen vorsehen, gelten diese.
7.2 Bei mangelhafter Lieferung kann ACO zunächst kostenlose Nacherfüllung nach seiner Wahl in Form von Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (ggf. auch von Austauschteilen) bzw. Herstellung eines neuen Werkes verlangen.
In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder ACO entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten.
Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.
7.3 Bei erfolgloser Nacherfüllung, Unzumutbarkeit oder Säumnis des Lieferanten mit der Nachbesserung, kann ACO ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten, sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden.
7.4 In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine Abhilfefrist zu setzen, kann ACO auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
7.5 Die weiteren Rechte aufgrund Sach- und/oder Rechtsmängelhaftung bleiben unberührt. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen, so kann ACO daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
7.6 Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche verzichtet der Lieferant für die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.
7.7 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so hat er ACO auf erste Anforderung von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und zwar in so weit, als die Ursache für den Produktschaden in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und dieser im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant sichert zu, dass er für die gelieferten Waren eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließt bzw. unterhält.
Die Grundsätze der Produkthaftung (verschuldensunabhängige Haftung) gelten auch und neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen im Fall, dass ACO oder Beschäftigten von ACO oder sonstigen Personen, die sich auf dem Betriebsgelände von ACO oder der von ACO vorgegebenen Verwendungsstelle aufhalten, aufgrund eines Mangels an dem Produkt des Lieferanten ein Schaden entsteht (Mangelfolgeschaden).
8. Zahlung – Abtretung
8.1 Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei ACO. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung bei vorzeitiger Lieferung wird auf Ziff. 4 dieser Einkaufsbedingungen verwiesen.
8.2 Der Lieferant stellt sicher, dass die Angaben auf den Lieferdokumenten mit den Angaben auf der Rechnung übereinstimmen. Jede Rechnung muss die Lieferantennummer von ACO, die Bestellnummer und die zu beliefernde Abteilung bzw. Empfangsstelle/Verwendungsstelle enthalten.
8.3 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung mit 4%igem Skontoabzug binnen 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungszugang oder binnen 60 Tagen nach Wareneingang und Rechnungszugang netto Kasse. Im Übrigen setzt die Fälligkeit der Zahlung eine mangelfreie Lieferung voraus.
8.4 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Andere Zahlungsarten, wie z.B. gegenseitige Verrechnungen kommen nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
8.5 Bei fehlerhafter Lieferung ist ACO berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
8.6 Der Lieferant ist auch in Ansehung des § 354a HGB nur mit schriftlicher Zustimmung von ACO berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten.
8.7 Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/ oder ihre Bezahlung durch ACO stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.
9. Geschäftsgeheimnisse, sonstige vertrauliche Informationen, Nennung als Referenz
1. Die Bestellung von ACO ist vertraulich zu behandeln.
2. Im Rahmen der Vertragsanbahnungsphase bzw. bei der Durchführung des Vertrages besteht die Möglichkeit, dass ACO dem Lieferanten Vertrauliche Informationen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereitstellt oder mitteilt. Die Parteien stellen den Schutz der Vertraulichen Informationen durch den Abschluss von gesondert geschlossenen Vereinbarungen zum Geheimnisschutz sicher.
3. Die Nennung von ACO als Referenz bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch ACO. Eine erteilte Genehmigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch ACO ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.
10. Fertigungsmittel
10.1 Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, die auf Kosten von ACO vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum von ACO über. Sie sind ebenso wie die von ACO zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und deutlich als Eigentum von ACO erkennbar zu lagern, gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für die Lieferung an Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel sind nach Ende der Geschäftsverbindung auf Wunsch von ACO auszuhändigen.
10.2 Sofern die von ACO bereitgestellten Waren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von ACO stehen, erwirbt ACO das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes seiner vorbehaltenen Waren (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an ACO überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von ACO oder das Miteigentum von ACO im Namen von ACO auf seine Rechnung.
11. Qualität / Dokumentation
11.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
11.2 Für die Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vom Lieferanten besondere, deutschsprachige Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfungsvorgänge zu führen, deren Inhalt ebenso wie die Prüfungsvorschriften gesondert vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.
11.3 Der Lieferant steht gegenüber ACO dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage von ACO hat der Lieferant außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
12. Schutzrechte
12.1 Der Lieferant haftet bei Verschulden für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
12.2 Der Lieferant stellt ACO von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nicht nach vorgegebener Beschreibung von ACO hergestellt hat und bei der Entwicklung dieser Liefergegenstände nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch von ACO bleibt unberührt.
12.3 Der Lieferant wird auf Verlangen von ACO alle ihm bekannten oder bekanntwerdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt. Er wird diese Schutzrechte beachten.
13. Datenschutz
ACO ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) iVm BDSG berechtigt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Lieferanten zur Nutzung im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis gemäß den Bestimmungen der EU-DSGVO i.V.m. BDSG und wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informieren.
14. Schutz von Menschenrechten und der Umwelt
Folgende Verpflichtungen bestehen auf Seite des Lieferanten:
14.1 Der Lieferant beachtet die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verbote gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG, siehe BGBl 2021 Teil I Nr. 46, S. 2959 ff.) („Menschenrechtliche Erwartungen“), hält diese ein und adressiert sie entlang seiner Lieferketten angemessen. Der Lieferant nimmt insoweit den Verhaltenskodex (Code of Conduct, abrufbar unter www.aco.com) von ACO zur Kenntnis und wird diese ebenfalls zur Grundlage seiner Leistungserbringung machen.
14.2 Der Lieferant unterstützt ACO dabei in angemessenem und erforderlichem Umfang, die ACO obliegenden Sorgfaltspflichten des § 3 LkSG („Sorgfaltspflichten“) zu erfüllen.
14.3 Der Lieferant liefert auf Verlangen von ACO die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen an ACO. Dies betrifft insbesondere Informationen über den Lieferanten und seine Zulieferer, um anlassbezogene oder regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen, angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu planen und umzusetzen, das Beschwerdeverfahren auszugestalten und den jährlichen Bericht zu erstellen. Einsicht in die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten oder vertrauliche Unterlagen Dritter, gegenüber denen der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist, muss der Lieferant dabei nicht gewähren.
14.4 Der Lieferant unterstützt ACO dabei, angemessene Präventionsmaßnahmen beim Lieferanten zu verankern, sofern ACO im Rahmen der Risikoanalyse das Risiko einer Verletzung der in Ziffer 14.1 Satz 1 genannten Menschenrechtlichen Erwartungen feststellt. ACO wird hierbei Präventionsmaßnahmen an den Ergebnissen der Risikoanalyse risikobasiert ausrichten. Auf Wunsch des Lieferanten erteilt ACO-Auskunft über konkret ermittelte Risiken und deren Priorisierung. Soweit ACO-Schulungen zur Einhaltung Menschenrechtlicher Erwartungen anbietet, nimmt der Lieferant an diesen Schulungen auf Aufforderung von ACO teil. Er kann stattdessen auch nachweisen, dass er im eigenen Unternehmen bereits adäquate Schulungen über die Einhaltung der Menschenrechtlichen Erwartungen durchführt.
14.5 Verletzt der Lieferant eine oder mehrere Menschenrechtliche Erwartungen oder ist anzunehmen, dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht, informiert der Lieferant ACO unverzüglich darüber und unterstützt ACO dabei, diesen Zustand durch angemessene Abhilfemaßnahmen zu verhindern bzw. zu beenden. Ist die Verletzung einer Menschenrechtlichen Erwartung beim Lieferanten so beschaffen, dass sie nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, unterstützt der Lieferant ACO dabei, ein Konzept von geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Beendigung zu erstellen und umzusetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.
14.6 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer oder mehrerer Menschenrechtlichen Erwartungen in der vorgelagerten Lieferkette des Lieferanten (bei mittelbaren Zulieferern von ACO) möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), informiert der Lieferant ACO unverzüglich darüber. Der Lieferant wirkt sodann an der Risikoanalyse von ACO mit und unterstützt ACO dabei, angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen umzusetzen; dies gilt insbesondere bei der Erstellung und Umsetzung eines Konzeptes zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Verletzungen.
14.7 ACO ist berechtigt, auf Basis einer Risikoeinschätzung bei erkannten Verstößen und auch bei Verdacht von Verstößen die Einhaltung der Menschenrechtlichen Erwartungen durch ein Audit in den Geschäftsräumen des Lieferanten zu überprüfen. Ein solches Audit erfolgt nach angemessener Ankündigung zu den regulären Geschäftszeiten und unter Einhaltung des jeweils anwendbaren Rechts, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz und das Kartellrecht. Einsicht in die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten oder vertrauliche Unterlagen Dritter, gegenüber denen der Lieferant zur Geheimhaltung verpflichtet ist, muss der Lieferant dabei nicht gewähren.
14.8 ACO behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zu beenden, wenn der Lieferant in schwerwiegender Weise eine der Menschenrechtlichen Erwartungen verletzt, die Umsetzung der im Konzept nach Ziffer 14.5 erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt und ACO keine anderen milderen Mittel mit gleicher Wirkung zur Verfügung stehen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant sich weigert, ACO bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Ziffer 14.9 bleibt insofern unberührt.
14.9 Der Lieferant ist berechtigt, eine Unterstützungshandlung gegenüber ACO abzulehnen, wenn diese den Lieferanten überfordert. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant trotz aller vernünftiger Bemühungen nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen kann. Die Gründe einer Überforderung hat der Lieferant gegenüber ACO innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterstützungsaufforderung mit geeigneten Nachweisen glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht bei schwerwiegenden Verletzungen Menschenrechtlicher Erwartungen.
14.10 Soweit der Lieferant eine der vorstehenden nach Ziffer 14.2 bis 14.7 bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt, stellt der Lieferant ACO von allen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Bußgeldern und den Kosten für angeordnete Maßnahmen und/oder Gerichtskosten und sonstiger Verbindlichkeiten insofern und insoweit frei, als diese aufgrund einer solchen Pflichtverletzung gegenüber ACO geltend gemacht werden.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Es gilt, auch für Bestellungen im Ausland, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der vereinten Nationen bezüglich Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) sind ausgeschlossen.
15.2 Gerichtsstand sind die für ACO zuständigen Gerichte. ACO kann am Sitz des Lieferanten klagen.
15.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Regelung wird in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien durch eine wirksame Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Klausel möglichst weitgehend entspricht. Wird eine solche Klausel nicht gefunden, gelten insoweit unter Fortgeltung der übrigen Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.
15.4 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.