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Betriebsvereinbarung

über die Regelung der freiwilligen Nutzung von privaten Endgeräten (insbes. Smartphones) von ACO-Beschäftigten für die innerbetriebliche Kommunikation über die App „we.aco“, auch:

BYOD „bring your own device“ für die App “we.aco”

Zwischen der

ACO Severin Ahlmann GmbH & Co KG , einer Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), mit Sitz in 24782 Büdelsdorf, Am Ahlmannkai

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRA 132 RD,

  • nachfolgend auch als „ACO“ oder „Arbeitgeberin“ bezeichnet

einerseits

und dem Betriebsrat der ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG, Am Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorf,

vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende Brunhild Schmidtke der Standorte der ACO Severin Ahlmann GmbH & Co KG,

  • nachfolgend auch als „der Betriebsrat“ bezeichnet

andererseits

alle Vorgenannten gemeinsam nachfolgend auch als „Parteien“ oder „Betriebsparteien“ bezeichnet

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Präambel

I. Zweck der Betriebsvereinbarung

Gemeinsam besser kommunizieren.

In einer sich verändernden Arbeitswelt werden zunehmend auch private Endgeräte bei der mobilen Arbeit oder von Beschäftigten in der Fertigung, Produktion und im Außendienst eingesetzt. Beschäftigte möchten beruflich besser informiert sein und auch beim mobilen Einsatz mit dem Betrieb, aber auch mit Kolleginnen und Kollegen unkompliziert Kontakt halten. Spätestens seit der Corona-Pandemie besteht auch bei ACO der Wunsch nach praktikablen Lösungen für alle Beschäftigten.

Private Endgeräte (insbes. Smartphones), können grundsätzlich über die einfache Installation einer App (Apps/Applikationen sind Anwendungssoftware zum Herunterladen auf Endgeräte) des Anbieters STAFFBASE unter dem Namen „we.aco“ für eine zeitgemäße, flexible und mobile betriebliche Kommunikation eingesetzt werden. Auch für Beschäftigte in Produktion und Fertigung sowie im Außendienst ist der Einsatz des eigenen Gerätes für die Verwendung dieser App eine gute Möglichkeit, mit dem Betrieb in Verbindung zu bleiben.

Die ACO-Gruppe beabsichtigt daher, wie viele andere namhafte Unternehmen in Deutschland, ihren Beschäftigten nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Nutzung einer betrieblichen Kommunikations-App über ein privates Endgerät anzubieten, „Bring-Your-Own-Device“ (BYOD).

Der betriebliche Zweck für dieses Angebot besteht darin, eine verbesserte Kommunikation im Unternehmen zu ermöglichen und alle Beschäftigten gleichmäßig zu erreichen.

im folgenden auch: „Zweck“.

Die Parteien handeln mit dem Willen, das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung zu achten, die Beschäftigten vor Missbrauch ihrer erfassten und verarbeiteten persönlichen Daten zu schützen, gesundheitliche Gefahren von den Beschäftigten abzuwenden und Überforderungen zu verhindern.

II. Mitbestimmung

Die Einführung und Anwendung von STAFFBASE unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (weitere Mitbestimmungsrechte nicht ausgenommen). Durch diese Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die mit der Nutzung der App über ein privates Endgerät verbundenen Rechte und Pflichten fair und rechtssicher geregelt werden. Die Teilnahme an dem Angebot ist absolut freiwillig ausgestaltet. Die Arbeitgeberin wird die Inhalte der App zudem auch über innerbetriebliche Monitore, beispielsweise in der Produktion, zugänglich machen und zudem weiterhin auch auf dem herkömmliches Wege über alles Wichtige informieren.

III. Gegenstand der Betriebsvereinbarung:

BYOD über die Staffbase App „we.aco“

Die betriebliche Kommunikations-App heißt „we.aco“ und wird über den IT-Dienstleister Staffbase GmbH, Annaberger Straße 73, 09111 Chemnitz, auf europäischen Serverstandorten für ACO zur Verfügung gestellt.

Gebucht ist das Dienstleistungspaket „Employee Experience Intranet mit Standard Support Plan“ auf Grundlage der seit dem 6. Nov. 2020 geltenden Staffbase AGB. Zu den Sicherheitsfunktionen der Plattform gehören App Lock, Encryption at Rest, HTTPS- und TLS 1.2-Verschlüsselung, konfigurierbare Kennwortrichtlinien, Inaktivitätskontrolle, sowie API-Sicherheit und Authentifizierung.

Es handelt sich um ein cloudbasiertes System, welches in Deutschland betrieben wird (Serverstandort). Die EU Staffbase Server werden von 1&1 Ionos und SySeleven in Deutschland gehostet. Beide Anbieter sind ISO 27001 zertifiziert. Das Netzwerk wird von redundanten Layer-4 Firewalls geschützt. Jegliche Kommunikation über öffentliche Netze erfolgt mit sicherer HTTPS-Transportverschlüsselung.

Staffbase hat den Anspruch, unternehmensinterne Kommunikation für alle verständlich und angenehm zu machen. Die App setzt neue Standards für Einfachheit, Reichweite und Personalisierung. Die Nutzerfreundlichkeit steht im Vordergrund. Die Benutzung der App soll „Spaß machen“ und so die innerbetriebliche Kommunikation stärken.

Mitarbeiter können die mobile App im Unternehmensdesign über die App Stores herunterladen. Über die App haben die Mitarbeiter alles Wichtige aus der Unternehmenskommunikation auf einen Blick verfügbar: Nachrichten, aktuelle Aktionen, Services, sowie Inhalte und Links zu allen wichtigen Anwendungen. Staffbase ist ein mobiles, digitales „Schwarzes Brett.“ Durch das digitale Format erreicht die Kommunikation auch die mobil arbeitenden Mitarbeiter rechtzeitig.

Die App ist über die App-Stores von Apple und Google für die Beschäftigten kostenfrei zum Download erhältlich. Lizenzen zur Nutzung sind von der Arbeitnehmerin erworben worden.

Die App „we.aco“ unterscheidet einen öffentlichen Bereich und einen geschlossenen Bereich, der erst nach Eingabe eines Nutzernamens und Inititalpassworts zugreifbar ist. Das Initialpasswort wird anschließend nutzerbestimmt in ein individuelles Passwort geändert, das niemandem außer der berechtigten Person selbst bekannt sein darf.

VI. Datenschutz und Informationelle Selbstbestimmung

Der Datenschutz der Beschäftigten und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird von ACO sehr ernst genommen. Die Rechte der Beschäftigten sind deshalb in der separaten Datenschutzerklärung umfassend und rechtskonform geregelt und entsprechende Ansprechpartner und Beschwerdestellen sind genannt. Auf diese Erklärung wird hiermit ausdrücklich Bezug genommen (siehe auch: Datenschutz we.aco App) . Beim ersten Einloggen in die App erscheint zudem eine detaillierte Datenschutzbelehrung, deren Kenntnisnahme die Nutzer dann in der App bestätigen müssen.

Personenbezogenen Beschäftigtendaten werden für die Dauer der individualvertraglichen Teilnahme am BYOD gespeichert. Texte, Kommentare und Bilder bleiben in der Regel im sogenannten „Feed“ erhalten. Mitarbeiter haben jedoch unter den Voraussetzungen gem. Art. 15 DS-GVO Anspruch auf Auskunft über alle zu ihrer Person in dem System verarbeiteten Daten sowie gem. Art. 17 DS-GVO einen Anspruch auf Löschung unzulässig verarbeiteter, gem. Art. 16 DS-GVO auf Berichtigung unrichtiger Daten und gem. Art. 18 DS-GVO einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die in der DS-GVO und im BDSG geregelten Einschränkungen oder Ausschlüsse dieser Ansprüche werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Die Mitarbeiter können diese Ansprüche jederzeit bei der zuständigen Personalabteilung geltend machen.

Eine Erhebung, Verarbeitung und oder Nutzung personenbezogener Beschäftigtendaten findet ausschließlich im Rahmen der unter § 1 beschriebenen Zielsetzung statt, sowie zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung durch zugriffsberechtigte Mitarbeiter der Zielgruppen, zur Verhinderung von Missbrauch und zu Zwecken der Datenschutzkontrolle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten ist dagegen zulässig, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigtenverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Mitarbeiters an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Der jeweils für den Mitarbeiter zuständige Betriebsrat ist vor jeder geplanten Auswertung unter Dokumentation der vorgenannten Voraussetzungen zu informieren und es muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, an der Auswertung teilzunehmen. Ist der Betroffene schwerbehindert oder gleichgestellt, so ist zusätzlich die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der geplanten Auswertung zu informieren und ihr die Teilnahme zu ermöglichen.

Durch diese Vereinbarung werden keine Rechtsgrundlagen i.S.d. § 26 Abs. 4 Satz 1 BDSG i.V.m. Art. 88 DS-GVO geschaffen. Keine Schaffung eines kollektivrechtlichen Erlaubnistatbestandes.

Mitarbeiter haben das Recht, sich jederzeit an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und/oder den zuständigen Betriebsrat in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten zu wenden. Daraus dürfen dem Mitarbeiter keine Nachteile entstehen.

V. Arbeitsrechtliche Rechten und Pflichten

Beschäftigte ebenso wie die Arbeitgeberin unterliegen auch beim Einsatz der App zur Kommunikation zu betrieblichen Zwecken den ihnen bereits bekannten arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten (beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen, Gesetzen, Verordnungen, Unternehmensrichtlinien usw.).

Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Beschäftigte sind in Hinsicht auf betriebsinternes Wissen nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages zur Vertraulichkeit verpflichtet. Dies gilt auch beim Einsatz der App.

Bei der Nutzung der App sind außerdem die bekannten Regeln des Code of Conduct für den respektvollen Umgang miteinander zu beachten sowie die Netiquette, welche sich aus dem Code of Conduct herleitet. Dies gilt insbesondere, wenn Mitarbeiter die Kommentarfunktion nutzen. Die Grundsätze der Netiquette befinden sich in der Anlage 1 (ACO-Netiquette) zu dieser BV.

IV. Keine Arbeits- , Verhaltens- und Leistungskontrolle, keine Anpassung von Arbeitszeiten und Ruhepausen

Die Betriebsparteien stimmen zudem überein, dass diese Vereinbarung ausschließlich den hierin genannten Zwecken und ausdrücklich nicht der Arbeits-, Verhaltens- und Leistungskontrolle dient und keinen Einfluss auf die geltenden Arbeitszeiten und Ruhepausen gem. § 5 ArbZG hat.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien weiter, was folgt:

1. Begriffsbestimmungen

Soweit bei der Verwendung abstrakter Begriffe ein grammatisches Geschlecht verwandt wird, so geschieht dies inklusiv (w/m/d), und das jeweils andere grammatische Geschlecht ist jeweils mitbezeichnet.

Gerät: Gerät steht für beschäftigteneigene (private) digitale Endgeräte, insbesondere Smartphones.

Mobile App.: Mobile Apps (aus dem Englischen von „application“ = Anwendung) sind kleine Programme, die zum Herunterladen auf (private) Endgeräte aus sogenannten Onlineshops (z.B. über Google oder Apple) bereitstehen und über ein Symbol/Icon geöffnet werden können.

BYOD: BYOD steht für die individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten über die Nutzung der privaten Geräte für dienstliche Zwecke durch Einrichtung der App „we.aco“.

Lizenz: Bezieht sich in im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungserlaubnisrechte an Softwareprodukten, die in der Regel personen- oder gruppenbezogen gegen Entgelt, teilweise zeitlich beschränkt, erworben werden können. ACO hat die erforderlichen Lizenzrechte für die Beschäftigten in ausreichender Anzahl erworben.

2. Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, soweit es sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG handelt. Der Arbeitgeber weist jedoch leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG an, sich entsprechend dieser Vereinbarung ebenfalls die Regelungsinhalte dieser Vereinbarung zu beachten.

(2) Sie findet Anwendung an allen, auf S. 1 genannten Standorten der Arbeitgeberin und gilt ebenso für alle Arbeitsorte, die den Standorten zuzurechnen sind. Das umfasst insbesondere auch die Arbeit von Vertriebsmitarbeitern und –mitarbeiterinnen, die mobile Arbeit und das Home-Office.

(3) Diese Vereinbarung zum „BYOD“ / Einsatz privater Endgeräte bezieht sich nur auf die Anwendung der App „we.aco“ durch ACO-Beschäftigte auf privaten Endgeräten. Weitere BYOD-Formen werden derzeit nicht in die Vereinbarung einbezogen.

(4) Wenn personenbezogene Daten bzw. Daten, die über das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten Auskunft geben können, von einer Stelle außerhalb der Arbeitgeberin gespeichert oder verarbeitet werden, stellt die Arbeitgeberin sicher, dass die hier getroffenen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften auch von der Stelle außerhalb der Arbeitgeberin eingehalten werden, unabhängig vom Standort dieser externen Stelle.

(5) Die Arbeitgeberin bietet grundsätzlich allen Beschäftigten den Abschluss einer freiwilligen, individualvertraglichen BYOD-Vereinbarung an. Die Arbeitgeberin ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmer über ein einsatzfähiges Endgerät zur Teilnahme verfügen oder dass die technischen Mindestanforderungen für einen Download oder den Betrieb der App auf dem privaten Endgerät gegeben sind (ausreichender Arbeitsspeicher, aktuelle Betriebssysteme etc.). Insbesondere muss die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer weder den Erwerb eines privaten Endgerätes ermöglichen noch die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes erstatten noch ein Ersatzgerät stellen. Die Arbeitgeberin stellt aber jederzeit sicher, dass die in der App verfügbaren betrieblichen Informationen auch auf anderem, unternehmensüblichem Wege kommuniziert werden, beispielsweise durch den Einsatz von Monitoren im Vertriebsbereich.

(6) BYOD nach Maßgabe dieser Vereinbarung beginnt mit einer freiwilligen, insbesondere weisungsfreien, individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und den jeweiligen Beschäftigten. Die Arbeitgeberin bietet dem Arbeitnehmer an, die App we.aco aus dem App-Store herunterzuladen und sich über ein Initialpasswort einzuloggen. Hierin liegt zugleich das Angebot der Arbeitgeberin an jeden einzelnen Arbeitnehmer zum Abschluss einer individualvertraglichen Vereinbarung über die Teilnahme am BYOD nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung.

(7) Die Annahme des Angebots zum Abschluss der individualvertraglichen Vereinbarung zur Teilnahme am BYOD geschieht durch das erste Einloggen in die App mittels des mitgeteilten Passworts. Die Beschäftigten werden vorab ausdrücklich von ihren Vorgesetzten oder durch andere geeignete Maßnahmen (beispielsweise eine Schulungsmaßnahme) dahingehend belehrt, dass durch das erste Einloggen in die App zugleich ein Vertrag mit der Arbeitgeberin zum BYOD zustande kommt. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit dem ersten Einloggen in die App auch die Datenschutzerklärung aufgerufen wird und die Zustimmung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten über das Setzen eines Häkchens in einem entsprechenden Banner erfolgt.

(8) Über die Nutzungsbedingungen für den Gebrauch der App entscheiden die Arbeitgeberin und der Betriebsrat in vertrauensvollem Zusammenwirken durch den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten wie beispielsweise die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und die Einhaltung des Code of Conduct gelten selbstverständlich auch beim dienstlichen Einsatz der „we.aco“ App auf privaten Geräten. („Auch digital bleibt man immer Mitarbeiter/in“).

3. Zweck und Inhalt der Vereinbarung

(1) Durch diese Vereinbarung wird der Umfang der Nutzung von Geräten der Beschäftigten inklusive der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten geregelt. Sie umfasst in diesem Zusammenhang auch die Nutzung von Datenströmen, etwa des Internet- und Netzwerkzugangs über die dafür vorhandenen Verträge und Hardware sowie die Nutzung notwendiger Software und Lizenzen.

(2) Die Anwendbarkeit von BYOD im konkreten Arbeitsverhältnis geschieht auf Initiative der jeweiligen Beschäftigten selbst. Sie wird wie dargestellt durch das erstmalige individuelle Einloggen in die App ausgelöst. Die Anordnung von BYOD im Rahmen des Direktionsrechtes nach § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist unzulässig.

(3) Diese Vereinbarung dient ausschließlich der Umsetzung von BYOD. Durch sie begründet sich weder ein Telearbeitsverhältnis noch ein Recht auf Home-Office oder mobile Arbeit. Die individuell geltende Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses wird über die Nutzung von privaten Geräten zu beruflichen Zwecken hinaus nicht berührt. Das gilt insbesondere auch für die den schwerbehinderten Beschäftigten zur Verfügung gestellten Gerätschaften zur Arbeitserleichterung. Ein Ersatz der durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel ist damit nicht verbunden.

4. BYOD-Leistungskatalog

(1) Die jeweiligen Beschäftigten stellen sicher, dass die von ihnen eingesetzten Geräte im Rahmen dieser Vereinbarung genutzt werden dürfen und dem insbesondere keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Die Arbeitgeberin stellt den Beschäftigten die App „we.aco“ zum Download über die gängigen „App-Stores“ bei Apple und Google bereit. Die Bereitstellung der nach dieser Vereinbarung benötigten App durch die Arbeitgeberin erfolgt gegenüber den Beschäftigten kostenfrei.

(3) Ein Q & A zu allen wichtigen Fragen stellt die Arbeitgeberin im ACO-Sharepoint bereit. Weitere Fragen können jederzeit an die Adresse wesupport@aco.com gesendet oder direkt beim abteilungsübergreifenden Editorenteam gestellt werden.

(4) Die Arbeitgeberin hat die für die Nutzung der App notwendigen Lizenzprodukte für eine ausreichende Anzahl an Nutzern erworben und trägt hierfür die Kosten. Den Beschäftigten entstehen keine Lizenzgebühren.

5. Pflichten und Haftung: Arbeitgeberin

(1) Während der Arbeitszeit eingetretene Beschädigungen am Gerät durch die Nutzung der App oder aus Anlass der Nutzung der App werden nach den im Arbeitsrecht anerkannten Grundsätzen zum Ersatz von Eigenschäden erstattet. Es gilt hierzu die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 675 BGB).

(2) Der Schaden muss während der Nutzung der App während der Arbeitszeit und auf einem dem oder der Beschäftigten gehörenden Endgerät eingetreten sein. Das wird vermutet, wenn der Schaden während der vereinbarten Arbeitszeit des Beschäftigten eingetreten ist und sich auf dem Endgerät zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ein für ihn eingerichteter Telekommunikationsvertrag befindet. Der Gegenbeweis bleibt möglich.

(3) Der Anspruch auf Ersatz kann durch ein Mitverschulden der jeweiligen Beschäftigten gemäß § 254 BGB gemindert sein, wobei die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Anwendung finden.

(4) Solange die Arbeitgeberin den Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung stellt, ist eine Haftung des Arbeitgebers für die Nutzung von privaten Endgeräten von Beschäftigten ausgeschlossen.

6. Pflichten und Haftung: Beschäftigte

(1) Beschäftigte tragen die Kosten die regulär durch die Nutzung eines Endgeräts anfallen, zum Beispiel Kosten für die mobile Datenverbindung, selbst, weil sich diese nicht von den übrigen Kosten für den Betrieb des privaten Endgerätes unterscheiden lassen.

(2) Wie beim Einsatz anderer Arbeitsmittel, gelten auch beim Einsatz von eigenen Endgeräten für dienstliche/betriebliche Zwecke die Rechte und Pflichten aus dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis.

(i) Dies gilt insbesondere für die arbeitsrechtliche Pflicht zur Vertraulichkeit hinsichtlich betriebsinterner Informationen, Unterlagen und Daten nach Maßgabe des Arbeitsvertrages und des GeschGehG (2019) und für den Code of Conduct.

(ii) Die betrieblichen Inhalte der App, soweit sie weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, sind vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten gegenüber nicht zu offenbaren. Dies gilt insbesondere auch für personenbezogene Daten.

(iii) Verursachen Beschäftigte durch eine Pflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin einen Schaden, so gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Es gilt die Beweislastregel des § 619a BGB, nach welcher die Arbeitgeberin die Pflichtverletzung der Beschäftigten zu beweisen hat.

(iv)Die allgemeinen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten werden nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung ergänzt.

(3) Die Parteien vereinbaren insoweit hinsichtlich des Einsatzes der App:

(i) Die App auf dem privaten Endgerät darf nur zum betrieblich bestimmten Zweck verwendet werden.

(ii) Sie darf insbesondere keinem unbefugten Dritten zur Nutzung überlassen werden. Dies betrifft sowohl die aktive als auch die passive Nutzung.

(iii) Aus der App dürfen keine Daten, gleich in welcher Form, beispielsweise Dokumente, Zeichnungen, Fotos und Kontaktdaten, auf das private Endgerät außerhalb der App heruntergeladen werden. Dies gilt auch für „Screenshots“.

(iv) Die Inhalte der App sind als Betriebsinterna vertraulich zu behandeln soweit sie nicht bereits vorher öffentlich bekannt waren, vgl. auch oben Abschnitt 6 Abs. 2. Im Zweifel gelten Inhalte und die aus ihnen abzuleitenden Beobachtungen und Schlussfolgerungen als vertraulich. Dies gilt insbesondere für alle personenbezogenen Daten und Informationen.

(v) Es dürfen nur solche Inhalte und Bilder hochgeladen („geposted“) werden, über die der jeweilige Nutzer rechtlich verfügen darf. Rechtliche Bestimmungen, beispielsweise des Urheberrechts, sind zu beachten.

(vi) Beschäftigte haften für alle Pflichtverletzungen, die unter Verwendung ihres oder seines privaten Endgerätes begangen werden. Dies bezieht sich beispielsweise auch auf Urheberrechtsverletzungen, beispielsweise für Abmahnungen aufgrund des Uploads von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial.

(vii) Vorsätzlich verursachte Schäden haben die Beschäftigte in vollem Umfang zu ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung. Ein Verstoß gegen die den Beschäftigten bekanntgegebenen Anwender- und Nutzungsrichtlinien der Arbeitgeberin ist in aller Regel als mindestens mittlere Fahrlässigkeit zu werten.

8. Sicherheitsanforderungen

a) Die Arbeitgeberin stellt sicher, dass die betrieblichen und gesetzlichen Datenschutzregeln nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

b) Die Beschäftigten verpflichten sich,

  • dass Unbefugte keinen Zugang zu der passwortgeschützten betrieblichen App erlangen können. Aus diesem Grund muss die App nach jeder Nutzung geschlossen werden, wozu sich die Beschäftigten verpflichten. Wird Dritten der physische oder virtuelle Zugang zum Gerät gewährt, muss die App auf jeden Fall geschlossen sein.
  • die App mit den herstellerseitig zur Verfügung gestellten Updates zu aktualisieren
  • bei Nutzung der App sicherzustellen, dass Unbefugte nicht über andere Schnittstellen oder Programme (Bluetooth, Nutzung von Hot-Spots etc.) Zugriff auf die dienstlichen Daten nehmen können.
  • bei Sicherheitsvorfällen, Verlust oder Beschädigung des privaten Endgerätes unverzüglich die Arbeitgeberin oder die zuständige IT-Abteilung zu informieren, damit der Zugang zur App so schnell wie möglich gesperrt werden kann.

9. Arbeits- und Gesundheitsschutz

(i) Die betrieblichen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz werden durch diese Vereinbarung ergänzt. Die Arbeitgeberin stellt auch hinsichtlich der BYOD-Geräte die Einhaltung der Grundsätze eines sicheren und gesunden Arbeitens sicher.

(ii) Die Beschäftigten weisen die Arbeitgeberin ihrerseits unverzüglich auf ihnen bekannt werdende, ACO bislang unbekannte Gefahrenquellen im Zusammenhang mit dem Einsatz der App hin.

(iii) Die Arbeitgeberin berücksichtigt BYOD in den Unterrichtungen nach § 12 ArbSchG. Danach gilt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss unter anderem bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie (dem Einsatz der App) vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Sie gilt insbesondere der Beachtung der Ruhezeiten.

(iv) Die elfstündige Ruhezeit nach § 5 ArbZG gilt auch hinsichtlich der betrieblich veranlassten Nutzung des BYOD-Geräts. Hierauf wird von der Arbeitgeberin über die Vorgesetzten und auch im ACO-Sharepoint ausdrücklich hingewiesen.

10. Austausch, Reparatur des Endgerätes

Wenn Beschäftigte private Endgeräte im Falle eines Defektes vorübergehend an Dritte herausgeben oder gegen ein anderes Endgerät austauschen wollen, ist die App zuvor vom Gerät zu löschen. Die App kann dann erneut installiert werden, wenn die Beschäftigte wieder die tatsächliche Gewalt über das Gerät ausübt.

11. Aufforderung zur Löschung

Die Arbeitgeberin darf bei einem begründeten Verdacht von Sicherheitsrisiken der App (beispielsweise Bedrohung der ACO- IT-Security) sowie in strikten Ausnahmefällen auch bei Pflichtverletzungen der Beschäftigten (beispielsweise bei gravierenden Verletzungen des Code of Conduct bei der Nutzung der App oder beim Gebrauch des betrieblichen App-Zuganges durch unbefugte Dritte) verlangen, die App unverzüglich vom dem privaten Endgerät zu löschen und dies auf Anfrage schriftlich zu bestätigen. Sie kann in diesen Fällen auch den Zugang zur App sperren. Der Betriebsrat und die Datenschutzbeauftragte sind hiervon unverzüglich zu informieren.

12. Beendigung und Kündigung der Teilnahme an BYOD

(1) Die Nutzung privater Hard- und Software einschließlich der betrieblichen App im privaten Umfeld bedingt jederzeit sogenannte doppelte Freiwilligkeit, d.h. Arbeitgeberin und Beschäftigte müssen dieser Nutzung zustimmen.

(2) Die Teilnahme am BYOD endet spätestens mit Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

(3)

(i) Beschäftigte können die App jederzeit ohne Angabe eines Grunds von ihrem Endgerät löschen und die Teilnahme an der BYOD-Regelung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen.

(ii) Dies geschieht durch Mitteilung an die betreffenden Vorgesetzten in Textform, zum Beispiel per Email. Letzteres ist erforderlich, damit die Kündigungserklärung der Arbeitgeberin zugeht (und damit wirksam wird) und um die Zugangsberechtigung zu beenden. Die Löschung der App vom Handy stellt für sich noch keine Kündigung der Teilnahme an der individualvertraglichen BYOD-Vereinbarung dar, weil die Arbeitgeberin als Vertragspartnerin hiervon nicht automatisch Kenntnis erhält.

(iii) Wird die App vorübergehend und ohne Kündigung der BYOD-Vereinbarung gelöscht, etwa zur Reparatur des Gerätes, so kann sie im Anschluss wieder auf dem Endgerät eingerichtet werden.

(4)

(i) Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung zur Teilnahme des jeweiligen Beschäftigten am BYOD während des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer regulären Kündigung der individualvertraglichen BYOD-Vereinbarung mit dem oder der Beschäftigten mit einer Kündigungsfrist bei Vorliegen sachlicher Gründe von zwei Wochen zum Monatsende kündigen.

(ii) Ist die Einhaltung der zweiwöchigen Frist der Arbeitgeberin im konkreten Fall nicht zuzumuten, hat sie das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Teilnahme am BYOD aus wichtigem Grund. Die Kündigung ist den betroffenen Beschäftigten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem: die Pfändung des Geräts, der Diebstahl des Geräts oder die außerordentliche Kündigung des Geräteanbieters oder Mobilfunkproviders. Der Betriebsrat ist hiervon jeweils zu informieren.

(iii) Die Arbeitgeberin darf mit Beendigung des BYOD, spätestens mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, den Zugang zur App löschen oder sperren.

(5) Beschäftigte haben im Falle eines Ausscheidens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder bei Beendigung der individualvertraglichen BYOD-Vereinbarung gleich aus welchem Grunde die App „we.aco“ sowie Zugangsdaten von ihren jeweiligen Endgeräten zu löschen. Soweit aus irgendeinem Grunde betriebliche Daten aus der App heruntergeladen wurden, sind auch diese zu löschen. Beschäftigte haben der Arbeitgeberin auf Anforderung die Löschung schriftlich zu bestätigen.

(6) Die Arbeitgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die zur Nutzung der BYOD-bezogenen personenbezogenen Daten des Beschäftigten, soweit bei ihr gespeichert, nach Beendigung der Vereinbarung datenschutzrechtskonform zu löschen. Alles Weitere regelt die „Datenschutzerklärung für die we.aco Mitarbeiterapp“, auf welche vollumfänglich Bezug genommen wird.

13. Schlussbestimmungen

(1) Die grafische Gestaltung des Textes, beispielsweise Fettschrift und Kursivschrift, sowie die Überschriften dienen nur der besseren Lesbarkeit und haben keinen eigenen Regelungsinhalt.

(2) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Teilen mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Im Kündigungsfall wirkt sie nach, bis eine entsprechende nachfolgende und ablösende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Lücken in der Vereinbarung.

14.Unterschriften

Für die ACO Severin Ahlmann GmbH & Co KG

Büdelsdorf, den 8. Juli 2021

gez.
Hans-Julius Ahlmann, geschäftsführender Gesellschafter, ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG, Am Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorf

Sören Olsen, Geschäftsführer, ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG, Am Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorf

Brunhild Schmidtke, Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats der ACO Severin Ahlmann GmbH & Co. KG, Am Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorf

Anhang

Anlage 1: ACO Netiquette

Netiquette: Allgemeine Leitsätze; Mitarbeiterprofil; Wir respektieren die Privatsphäre; Höflichkeit geht vor; Wir halten uns an geltende Gesetze und soziale Normen; Wir beachten unsere arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten; Wir trennen Betriebliches und Privates; Wir denken an die Relevanz; Wir halten das Urheberrecht und weitere Gesetze ein; Wir achten auf die Sicherheit; Wir respektieren die Moderation.; Wir fragen, wenn es Unklarheiten gibt; Gute Vorschläge sind willkommen!

Einleitung

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat stimmen darin überein, dass die heutigen sozialen MedienUnternehmen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vielfältige kommunikative Chancen und Möglichkeiten bieten, aber auch Risiken bergen. Deshalb ist es im Interesse aller äußerst wichtig, verbindlicher Regelungen für die digitale Kommunikation festzulegen. Dies ist auch im Eigeninteresse der Beschäftigten, da feste Regeln zur digitalen Kommunikation erfahrungsgemäß auch das Risiko der einzelnen begrenzen. Der eigenverantwortliche und verantwortungsvolle Umgang mit sozialen Medien durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist dabei das erklärte Ziel der Betriebsparteien.

Die hier getroffenen Regelungen werden den Beschäftigten in der Regel auch aus ihrer privaten Medienkommunikation bereits vertraut sein. Hinzu kommen ebenfalls bekannte betriebliche Pflichten wie der Schutz von Betriebsinterna. Solche Pflichten sind den Beschäftigten bereits aus ihrem Arbeitsvertragsverhältnis bekannt.

Die Mitarbeiterportal „we.aco“ der ACO Gruppe (basierend auf der App „Staffbase“ soll eine offene Plattform für den Austausch miteinander sein. Wir freuen uns über jeden interessanten, anregenden und nutzenstiftenden Beitrag. Dabei sind wir der Auffassung, dass wir einander als User-Gemeinschaft unseres Intranets so gegenübertreten sollten, wie wir das als Menschen gewohnt sind, die sich von Angesicht zu Angesicht sehen.

Mit den Regeln unserer Netiquette legen wir innerhalb der ACO-Gruppe gemeinsam unsere ACO-Hausregeln für das Verhalten und die Kommunikation in unserem Intranet und bei digitaler betrieblicher Kommunikation verpflichtend fest.

Die abstrakte Verwendung eines grammatischen Geschlechts ist jeweils inklusiv (d/w/m) und schließt auch das jeweils andere grammatische Geschlecht mit ein.

Netiquette

Allgemeine Leitsätze

Soziale Medien und betriebliche Kommunikationsmittel dürfen nicht für Handlungsweisen verwendet werden, die geeignet sind, das Ansehen der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit zu schädigen, die Sicherheit und Integrität der betrieblichen Informationstechnologie zu beeinträchtigen oder gegen geltende Gesetze verstoßen.

Mitarbeiterprofil

Die Mitarbeiterplattform „we.aco“ ist auf Basis eines Mitarbeiterprofils personalisiert, das betriebsbezogene Daten enthält, aus einem zentralen System gespeist wird und durch freiwillige Angaben ergänzt werden kann. Dieses Profil bietet die Möglichkeit, ein eigenes Foto einzustellen. So haben wir die Chance, uns im wahrsten Sinne des Wortes ein Bild von unserem Gesprächspartner zu machen. Für das Erstellen und Einstellen des Fotos ist jeder User selbst verantwortlich. Das Bild erscheint in einem kleinen Format bei allen Beiträgen neben dem Namen des Autors. Das Foto ist in Form eines klassischen Porträts einzustellen. Weitere Personen auf dem Foto sind nicht erlaubt. Der Hintergrund sollte neutral sein.

Wir respektieren die Privatsphäre

Wir akzeptieren, wenn Kollegen und Kolleginnen den Wunsch haben, kein Foto von sich einzustellen. Gleiches gilt, wenn freiwillige Felder im Mitarbeiterprofil nicht ausgefüllt werden. Wir respektieren, dass jeder das Recht an seinem eigenen Foto hat. Deshalb kopieren wir keine Fotos von Mitarbeitern, um sie in einem anderen Zusammenhang zu nutzen.

Höflichkeit geht vor

Wir sind Menschen. Worte können verletzen. Im Umgang miteinander legen wir daher großen Wert auf einen höflichen und sachlichen Stil, einen freundlichen Ton, Toleranz und den Respekt vor anderen Meinungen. Beleidigungen und Diskriminierungen sind ebenso tabu, wie die unerlaubte Veröffentlichung persönlicher Daten.

Der Umgang miteinander zeichnet sich bei ACO durch Höflichkeit und gegenseitigen Respekt aus – und das nicht nur im Büro, sondern selbstverständlich auch in unserem Intranet und bei digitaler Kommunikation. Wir achten auf unsere Formulierungen und auf Rechtschreibung.
Höflichkeit geht vor. Gerade dann, wenn wir abweichender Meinung sind. Meinungsverschiedenheiten versuchen wir im persönlichen Gespräch zu klären. Eine einfache Faustregel: Wir schreiben nie etwas, was wir nicht auch in einem Meeting offen sagen würden.

Wir halten uns an geltende Gesetze und soziale Normen

Geltende Gesetze und soziale Normen sind selbstverständlich auch in unserem Intranet und bei der digitalen Kommunikation einzuhalten.
Rassistische, pornographische, menschenverachtende, beleidigende oder gegen die guten Sitten verstoßende Beiträge sind untersagt. Sowohl der Abruf und als auch die Verbreitung von beleidigenden, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äußerungen oder Inhalten sind strafbar.

Die Beschäftigten sind für den Inhalt von Äußerungen, Meinungskundgaben und sonstigen Beiträgen jeglicher Art selbst verantwortlich. Sie sind gehalten, jeden Beitrag vor dessen Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen, da einmal veröffentlichte Beiträge mitunter über Jahre hinweg einsehbar bleiben. Wer schreibt, der bleibt. Jeder Beitrag und jeder Kommentar wird zum Schutz aller Nutzer mit dem Klarnamen des Autors versehen und kann damit eindeutig zugeordnet werden.

Das Redaktionsteam prüft ebenfalls vor der Veröffentlichung ihrer eigenenBeiträge, ob diese in Gänze verantwortet werden können.

Wir beachten unsere arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten

Geschäftsgeheimnisse haben im Intranet nichts zu suchen. Aber auch Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, sondern andere Betriebsinterna, beispielsweise der Inhalt eines Kommentarfeeds aus der App, dürfen nicht an Externe kommuniziert werden.

Wir trennen Betriebliches und Privates

Private Interna (eigene und die anderer Beschäftigter) gehören nicht in betriebliche Kommunikationsforen, wo sie ggf. noch lange Zeit und von vielen Beschäftigten und auch Vorgesetzten gelesen werden können.

Wir denken an die Relevanz

Wir achten auf die Relevanz unserer Beiträge und halten uns kurz. Nur so füllen wir we.aco mit nützlichen und für alle gewinnbringenden Themen. Es ist wichtig, neue Beiträge und Kommentare an entsprechender Stelle mit passendem Bezug zum Thema oder der Gruppe zu platzieren.
Wir kennzeichnen unsere Beiträge und Seiten mit sinnvollen Schlagwörtern, damit wir Inhalte über die Suchfunktion schnell finden können. Privates oder persönliche Konflikte gehören nicht auf we.aco.

Wir halten das Urheberrecht und weitere Gesetze ein

Bei der Verwendung fremder Inhalte wie Bilder, Texte und andere Medien beachten wir selbstverständlich das Urheberrecht. In Deutschland gelten unter anderem das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht für Lieder, Artikel und Programme. Fotos oder Videos, die andere Personen darstellen, dürfen ohne die Einwilligung der betreffenden Personen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Bei der Verwendung fremder Inhalte geben wir immer den Autor und die Quelle bzw. den Link zur Webseite mit an. Unzulässig sind insbesondere Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-und Persönlichkeitsrecht. Wir achten die informationelle Selbstbestimmung und beachten die Grundsätze des Datenschutzrechts

In Zweifelsfällen informieren wir uns bei unserem Datenschutzbeauftragten unter cconrad@datenschutz-nord.de

Wir achten auf Sicherheit

Wir schützen den eigenen Account durch ein sicheres Passwort gemäß der Passwortrichtlinie von ACO. Beim Einstellen fremder Inhalte, Dokumente und Links achten wir darauf, dass diese keine Viren enthalten oder verbreiten können. Sie haben weitere Fragen? Bitte wenden Sie sich an wesupport@aco.com

Wir respektieren die Moderation

Das Redaktionsteam gibt Hinweise, wenn Kommentare nach ihrer Art geeignet sind, gegen die hier vereinbaren Regeln zu verstoßen. Verstoßen Beiträge gegen unsere Netiquette, behält ACO sich vor, die entsprechenden Beiträge oder Passagen zu bearbeiten oder zu entfernen. Alle redaktionellen Eingriffe werden im System dokumentiert. Bei wiederholter Missachtung hat das zuständige Redaktionsteam die Verpflichtung, die Vorfälle an den jeweiligen Vorgesetzten weiterzuleiten. ACO behält sich vor, in strikten begründeten Ausnahmefällen die Kommentarfunktion komplett zu deaktivieren, wenn eine Vielzahl der Beiträge gegen diese Regeln verstoßen.

Wir fragen, wenn es Unklarheiten gibt

Das Redaktionsteam und die im ACO Sharepoint benannten Ansprechpartner von we.aco helfen bei Fragen und Anregungen gerne weiter. Zudem achten sie auf Struktur, Ablage und die Einhaltung der Netiquette. ACO informiert über die Inhalte dieser Betriebsvereinbarung über ACO Sharepoint. Weitere Informationen zum Umgang mit sozialen Medien erhalten Sie über Einweisungen bzw. Schulungen.

Gute Vorschläge sind willkommen!

Selbstverständlich nimmt ACO jederzeit auch Vorschläge von Beschäftigten zur besseren Nutzung betrieblicher sozialer Medien entgegen

Sonstiges

Anpassungsverpflichtung

Die fortlaufende Weiterentwicklung und Anpassung der Betriebsvereinbarung ist angesichts des technischen Fortschritts und der im Fluss befindlichen gesetzgeberischen Aktivitäten unvermeidbar. Die Parteien dieser Betriebsvereinbarung verpflichten sich schon jetzt, dem technischen Fortschritt und künftigen Gesetzesänderungen, insbesondere auf dem Gebiet des Beschäftigtendatenschutzes, durch entsprechende Anpassungsvereinbarungen Rechnung zu tragen. Dabei werden Anregungen der Kommunikationsabteilung, des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und der Beschäftigten angemessen berücksichtigt.

Das zuständige Redaktionsteam überprüft nach Rücksprache mit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in sinnvollen Abständen, ob diese Betriebsvereinbarung angesichts des technischen Fortschritts und der geltenden Gesetze noch zeitgemäß ist.

Das Ergebnis der Überprüfung teilt sie der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat mit.

Anlage 2: Datenschutzerklärung von STAFFBASE

Für alle Informationen, die von STAFFBASE als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher gesammelt werden, gilt die Datenschutzerklärung von STAFFBASE.

Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung gilt ab dem 13. Oktober 2020.

Ihre Privatsphäre und der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sind STAFFBASE wichtig. In dieser Datenschutzerklärung erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten erheben, nutzen, speichern und offenlegen. Diese Datenschutzerklärung gilt für die Informationen, die STAFFBASE im eigenen Namen für die in dieser Datenschutzerklärung beschriebenen Zwecke erhebt und verarbeitet. Mit anderen Worten verarbeitet STAFFBASE die Informationen als für die Verarbeitung der Daten Verantwortlicher. Dies umfasst alle Informationen, die auf unseren Websites erfasst werden, die über https://staffbase.com und ihre Subdomains (zusammen die „STAFFBASE-Website“) oder über andere Kanäle, wie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben, verfügbar sind.

Diese Datenschutzerklärung gilt nicht für die Verarbeitung von Kundendaten (wie in unseren Nutzungsbedingungen definiert) durch STAFFBASE in ihrer Eigenschaft als Anbieter der STAFFBASE-Dienste (mit anderen Worten als Auftragsverarbeiter). Wenn Ihr Arbeitgeber die STAFFBASE-Dienste nutzt und Sie wissen möchten, wie Ihre Daten verarbeitet werden, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitge

1. VON STAFFBASE ERHOBENE INFORMATIONEN

  1. Kontaktdaten. Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen, Sie sich für unsere Newsletter anmelden oder Sie eines unserer Online-Formulare ausfüllen (entweder auf der STAFFBASE-Website oder auf der Website eines Dritten), erheben wir die Kontaktdaten, die Sie uns zur Verfügung stellen. Kontaktdaten können aus Ihrem vollständigen Namen, Ihrer privaten oder geschäftlichen E-Mail-Adresse und Ihrer Telefonnummer bestehen. Manchmal fragen wir Sie auch nach Ihrer Berufsbezeichnung, Ihrer funktionalen Rolle, oder anderen relevanten Informationen. Wir erheben auch alle anderen Informationen, die Sie uns mitteilen, einschließlich aller von Ihnen übersandten Anhänge/Anlagen.
  2. Besucheraktivitäten auf der STAFFBASE-Website. Wir sind ständig bemüht, die STAFFBASE-Website und die Art und Weise, wie wir mit Ihnen interagieren, zu verbessern. Aus diesem Grund erheben und analysieren wir Informationen darüber, welche Bereiche der STAFFBASE-Website Sie besuchen, wie lange Ihr Besuch dauert und wie Sie sich mit bestimmten Inhalten oder Funktionen beschäftigen.
  3. Informationen von Dritten und aus öffentlich zugänglichen Quellen. Wir können Informationen über Sie oder Ihr Unternehmen erheben, die aus Quellen Dritter, darunter Partner, mit denen wir gemeinsame Marketingaktivitäten durchführen, stammen. Informationen von Drittparteien können Folgendes enthalten: Firma, Unternehmensbeschreibung und Website, Umsatz und Mitarbeiterbereich des Unternehmens, Branche des Unternehmens, Funktion und Titel des Angestellten, Dienstalter und Kontakdaten.
  4. Alle anderen Informationen, die von Ihnen freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Wenn Sie an User Experience-Interviews oder anderen von STAFFBASE organisierten Aktivitäten oder Veranstaltungen teilnehmen, erheben wir zusätzliche Informationen, die Sie uns freiwillig zur Verfügung stellen.

2. ZWECK UND RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VERARBEITUNG
Wir verarbeiten die oben genannten erhobenen Informationen für die folgenden Zwecke:

  1. Zur Verbesserung Ihres Browsing-Erlebnisses. Wir verarbeiten Besucheraktivitäten auf der STAFFBASE-Website sowie Geräte- und Standortinformationen, um festzustellen, wie wir die STAFFBASE-Website verbessern können, und um unseren Inhalt besser auf Ihre Interessen abstimmen zu können. Wir verarbeiten Ihre Informationen zu diesem Zweck auf der Grundlage unseres berechtigten Interesses. Wir erheben zudem Informationen über Ihren Besuch durch die Verwendung von Cookies. Weitere Informationen über Cookies finden Sie in unserer Cookie-Richtlinie weiter unten.
  2. Zur Kommunikation und zu Ihrer Unterstützung. Wir verwenden Ihre Kontaktdaten, um Ihnen auf Anfrage entsprechende Unterstützung und Informationen zukommen zu lassen. Wir verarbeiten Ihre Informationen zu diesem Zweck auf der Grundlage der (vor-)vertraglichen Notwendigkeit.
  3. Zur Übersendung von relevanten Informationen über unsere Produkte und Dienste. Wir verwenden Ihre Kontaktdaten, um Ihnen die von Ihnen angeforderten Informationen zuzusenden und um Ihnen Informationen zuzusenden, von denen wir glauben, dass sie für Sie von Interesse sein könnten. Wenn Sie unsere Marketing-E-Mails nicht mehr erhalten möchten, können Sie diese jederzeit abbestellen, indem Sie auf den Abmeldelink am Ende unserer E-Mail klicken. Wir verarbeiten Ihre Daten zu diesem Zweck auf der Grundlage Ihrer Einwilligung oder, sofern relevant und nach geltendem Recht zulässig, auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen.
  4. Zum Ausbau unseres Geschäfts durch Marketing- und Vertriebskanäle. Zur Entwicklung unseres Geschäfts greifen wir auf Dritte zurück, die uns Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zur Verfügung stellen. Die Informationen sind oft unternehmensbezogen, wie z.B. Unternehmensgröße und Branchentyp. Wir verwenden diese Informationen, um sicherzustellen, dass wir nur an Personen und Unternehmen herantreten, von denen wir glauben, dass sie von unseren Produkten und Diensten profitieren würden. Die zusätzlichen Informationen helfen uns dabei, die spezifischen Bedürfnisse eines Leads, potentieller Kunden oder von Kunden zu verstehen. Wir erheben diese Informationen auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen.
  5. Aus Sicherheitsgründen hinsichtlich der STAFFBASE-Website. Wir verarbeiten Geräte- und Standortinformationen, um die STAFFBASE-Website zu betreiben und zu warten und um Sicherheitsprobleme zu untersuchen sowie potentielle Sicherheitsprobleme zu verhindern. Wir verarbeiten diese Informationen auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen.

3. WIE UND WARUM WIR IHRE INFORMATIONEN WEITERGEBEN

  1. Drittanbieterdienste. Wir können Drittanbieter beauftragen, um Dienste in unserem Namen zu erbringen. So nutzen wir beispielsweise Chat- und Support-Dienste, Analytics-Dienste zur Verbesserung der STAFFBASE-Website und wir verwenden Software von Drittanbietern, um unser Customer Relationship Management zu verbessern. Diese Drittanbieter haben möglicherweise Zugriff auf Ihre Daten (oder einen Teil davon). Unsere Dienstleistungsanbieter dürfen Ihre personenbezogenen Daten jedoch nur verarbeiten, um ihre Aufgaben in unserem Auftrag zu erfüllen, und sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten nicht offenzulegen oder für andere Zwecke zu verwenden.
  2. Websites Dritter und Anbieter von Social Media. Die STAFFBASE-Website kann auch Links zu Websites oder Diensten enthalten oder einbetten, die nicht zu STAFFBASE gehören oder von STAFFBASE kontrolliert werden. Wir sind nicht für die Datenschutzpraktiken und -erklärungen dieser Dritten verantwortlich, selbst wenn wir einen Link zu diesen Websites oder Diensten eingebettet haben. Wir empfehlen Ihnen, die Datenschutzpraktiken, -erklärungen, -hinweise und -inhalte aller verlinkten Websites oder Dienste, die Sie besuchen, zu lesen und zu verstehen.
  3. STAFFBASE Partner. Wir können Ihre Informationen mit unseren Partnern teilen, zum Beispiel um eine Veranstaltung zu organisieren. In diesen Fällen werden wir Sie im Voraus darüber informieren. Wir werden Sie auch darüber informieren, welche Partei Ihre Informationen erhält und wie sie sie verwenden darf.
  4. STAFFBASE-Gesellschaften und Unternehmensübertragungen. Um Ihnen unseren Dienst zur Verfügung zu stellen und die Aufgaben von STAFFBASE effizient zu strukturieren, können wir Ihre Informationen an alle mit STAFFBASE verbundenen Unternehmen und STAFFBASE Tochterunternehmen weitergeben. Wir behalten uns zudem das Recht vor, die Informationen im Zusammenhang mit einer Fusion, Desinvestition, Umstrukturierung, Reorganisation, Auflösung oder einem anderen Verkauf oder einer Übertragung einiger oder aller Vermögenswerte von STAFFBASE offenzulegen und zu übertragen.
  5. Regierungsbehörden. Wir werden Ihre Informationen nicht an Regierungsbehörden weitergeben, es sei denn, wir sind durch geltendes Recht dazu verpflichtet oder wenn wir aufgrund der Meinung eines Rechtsberaters vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Verwendung oder Offenlegung zum Schutz unserer Rechte oder unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
  6. Übermittlungen außerhalb des EWR. Dritte, denen wir Ihre Daten zur Verfügung stellen, können sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) befinden oder Server verwenden, die sich außerhalb des EWR befinden. In diesem Fall stellen wir sicher, dass ein angemessener Schutz Ihrer Daten gemäß geltendem Recht gewährleistet ist, zum Beispiel durch den Abschluss von Standardvertragsklauseln, die von der Europäischen Kommission herausgegeben werden.
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4. SICHERHEIT UND DATENSPEICHERUNG
Wir haben Sicherheitsverfahren und technische Einschränkungen implementiert, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Zerstörung oder Änderung zu schützen. Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie es für die Erfüllung der in dieser Datenschutzerklärung dargelegten Zwecke erforderlich ist, es sei denn, eine längere Speicherfrist ist gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig. Anonyme und aggregierte Informationen können auf unbestimmte Zeit gespeichert werden.

5. RECHTE UND KONTROLLMÖGLICHKEITEN BETROFFENER PERSONEN

  1. Widerruf Ihrer Einwilligung. Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter Informationen gegeben haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. In diesem Fall werden wir die Verarbeitung der betreffenden Informationen einstellen, es sei denn, wir sind gesetzlich verpflichtet, die Informationen aufzubewahren.
  2. Widerspruchsrecht. Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen verarbeiten, haben Sie das Recht, der entsprechenden Verarbeitungsaktivität zu widersprechen.
  3. Keine automatisierten Entscheidungen. Wir verwenden keine automatisierten Entscheidungstechniken, die eine Rechtswirkung oder ähnlich bedeutende Auswirkung auf Sie haben.

6. KINDER UNTER 13 JAHREN
Die STAFFBASE Website ist nicht für Personen unter 13 Jahren bestimmt. Wir erheben nicht wissentlich personenbezogene Daten von Kindern unter 13 Jahren. Wenn wir erfahren, dass wir personenbezogenen Informationen von einem Kind unter 13 Jahren erhoben oder erhalten haben, werden wir diese Informationen löschen. Wenn Sie ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter sind und Sie wissen, dass Ihr Kind unter 13 Jahren uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, kontaktieren Sie uns bitte unter: privacy@staffbase.com.

KONTAKT
Falls Sie Fragen zu dieser Datenschutzerklärung haben, können Sie uns und unseren Datenschutzbeauftragten jederzeit unter privacy@staffbase.com kontaktieren.

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09111 Chemnitz
Deutschland

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